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Satzung

§ 1 Zweck des Presseclubs

I. Der Zweck des Freiburger Presseclubs, im folgenden stets Presseclub (PC) genannt, ist die Durchführung und Auswertung von Informationsgesprächen zu politischen, kulturellen, wirtschaftlichen und allgemein interessierenden Themen.

II. Die in § 1 der Satzung genannten Informationsgespräche sollen ein dreifaches Ziel verfolgen:

  1. soll in Freiburg ein Forum geschaffen werden, das im Interesse einer journalistischen Berichterstattung und Kommentierung den Informationsaustausch ermöglicht.
  2. soll Privatpersonen sowie Gesellschaften, Verbänden, Vereinen, Behörden beziehungsweise deren Vertretern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Meinung zu den vom PC bestimmten Themen zu äußern.
  3. soll den Mitgliedern des PC die Gelegenheit eröffnet werden, durch Befragung der geladenen Gäste und durch Diskussionen Informationen zu erhalten, um sie gemäß der publizistischen Aufgabe zu , verwerten.

III. Der Zweck des PC soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  1. Der PC bestimmt im voraus das jeweils zu behandelnde Thema.
  2. Der PC lädt zu den Informationsgesprächen von ihm ausgewählte Personen ein.
  3. Der PC stellt für Informationsgespräche geeignete Räume zur Verfügung.

§ 2 Rechtliche Ausgestaltung und Sitz des PC

I. Der Presseclub führt den Namen „Freiburger Presseclub e.V.“ und hat seinen Sitz in Freiburg.

II. Der PC ist ein eingetragener Verein. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßigen Zwecken.

III. Eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgt.

IV. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können im Regierungsbezirk Freiburg tätige Journalisten/Journalistinnen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

I. Die Rechte der ordentlichen Mitglieder sind folgende:

  1. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Verwertung der in den Informationsgesprächen gewonnenen Informationen, falls nicht anderes vereinbart wird.
  3. Unterbreitung von Anträgen gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung.

II. Die Pflichten der ordentlichen Mitglieder:

  1. Entrichtung des Beitrags
  2. Förderung des Vereinszwecks
  3. Teilnahme an den Veranstaltungen des PC
  4. Einhaltung vereinbarter Sperrfristen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstands. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstands. Das neue Mitglied sollte zuvor sein Interesse als Gast bei Veranstaltungen des PC bekundet haben.

Die Mitgliedschaft endet durch

  1. den Tod,
  2. den Austritt,
  3. den Ausschluss.

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ausschlussgründe sind insbesondere: grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des PC.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von bereits geleisteten Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des PC sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann bis zu fünf Beisitzer hinzuwählen.

II. Der Vorstand wird in der Reihenfolge des § 8 Absatz I der Satzung für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Auf Antrag muss in geheimer Abstimmung gewählt werden.

III. Der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende vertreten den PC gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeder allein.

IV. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Einladung der Gesprächspartner, Mitglieder und Gäste.
  2. Verwaltung des Vereinsvermögens und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

V. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist von einem der beiden vertretungsberechtigten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

II. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen.

III. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

IV. Vorstand und Kassenprüfer sind nach Entgegennahme ihrer Rechenschaftsberichte von der Mitgliederversammlung zu entlasten.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

I. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung das ranghöchste Vorstandsmitglied.

II. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit mittels Handzeichen, es sei denn, die Satzung bestimme anderes. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

§ 11 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Vereinsvermögen

I. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des PC werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

II. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Wirtschaftsjahr einen Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Er hat der Mitgliederversammlung einen jährlichen Kassenprüfungsbericht vorzulegen.

§ 13 Vereinsauflösung

I. Die Auflösung des PC erfolgt durch Beschluss von zwei Dritteln der Anwesenden bei der
Mitgliederversammlung.

II. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte und zur Verwendung des Vereinsvermögens drei Liquidatoren.

 

zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung:

Freiburg, den 05.April 2023